BFH - Urteil vom 16.10.2007
VIII R 8/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3241/02

BFH - Urteil vom 16.10.2007 (VIII R 8/05) - DRsp Nr. 2007/23619

BFH, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen VIII R 8/05

DRsp Nr. 2007/23619

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (1993) an zwei Erbengemeinschaften beteiligt. Für dieses Jahr gaben die Kläger eine Einkommensteuererklärung ab, in der auch die Einkünfte aus den Erbengemeinschaften I und II aufgeführt waren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte dem Steuerbescheid vom 24. Mai 1995 die Einkünfte des Klägers aus der Erbengemeinschaft II erklärungsgemäß zugrunde. In der Folge wurde die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr mehrfach wegen anderer Punkte geändert, zuletzt durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 5. April 2001. Eine bereits am 23. November 1995 beim FA eingegangene Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft II für das Streitjahr wurde nicht bearbeitet. Erst in einem Schreiben vom 23. April 2001 teilte das FA mit, dass wegen Eintritts der Feststellungsverjährung kein Feststellungsbescheid für die Erbengemeinschaft II für das Streitjahr mehr ergehen werde.

Einen daraufhin gestellten Antrag des Klägers, die Einkommensteuerfestsetzung für 1993 erneut zu ändern und dabei die Einkünfte aus der Erbengemeinschaft II unberücksichtigt zu lassen, lehnte das FA wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab.