BFH - Urteil vom 16.11.2005
XI R 32/04
Fundstellen:
GmbHR 2006, 389
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 123/96

BFH - Urteil vom 16.11.2005 (XI R 32/04) - DRsp Nr. 2006/3040

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen XI R 32/04

DRsp Nr. 2006/3040

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war von 1980 bis Ende 1988 in der Geschäftsleitung eines Unternehmens in den USA tätig. Noch im Jahr 1988 schloss der Kläger einen Geschäftsführervertrag mit der in A (Inland) ansässigen T-GmbH mit Wirkung ab 1. Januar 1989. Der Kläger trat vertragsgemäß seine neue Stelle an, wurde aber bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 1989 beurlaubt. Unter dem 22. Dezember 1989 kündigte die T-GmbH den Geschäftsführervertrag fristlos, weil der Kläger auf Kosten der Gesellschaft eigene geschäftliche Interessen verfolgt haben sollte. Im Klageverfahren vor dem Landgericht X, in dem der Kläger die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung festgestellt haben wollte, kam es am 13. November 1990 zum Vergleich.

Der Vergleich enthält u.a. die folgende Vorbemerkung:

"a) Der Kläger ist seit 25 Jahren in internationalen Unternehmen der ... tätig, in den letzten zehn Jahren jeweils in herausragenden Management-Positionen, auf denen er sich weltweit einen hervorragenden Ruf erworben hat.

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