BFH - Urteil vom 16.12.1986
IX R 149/85
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 527
BStBl II 1987, 338
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 16.12.1986 (IX R 149/85) - DRsp Nr. 1996/12443

BFH, Urteil vom 16.12.1986 - Aktenzeichen IX R 149/85

DRsp Nr. 1996/12443

»Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung kann ausnahmsweise dann als Antrag auf Veranlagung i. S. von § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b EStG gewertet werden, wenn das FA bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Antragsveranlagung durchgeführt hatte und aufgrund dessen annehmen kann, daß auch im Streitjahr die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 3. Juni 1986 IX R 121/83, BFHE 148, 232).«

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog in den Streitjahren 1974 bis 1977 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung aus der Eigennutzung des Anwesens ... sowie bis 1976 aus der Grundstücksgemeinschaft ... Seine Ehefrau war Hausfrau ohne eigene Einkünfte. Die Ehe ist 1977 geschieden worden.

In den Einkommensteuererklärungen für 1974 bis 1977, die beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) am 9. Juni 1980 (für 1974 und 1975) bzw. am 22. August 1980 (für 1976 und 1977) eingingen, sind die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt ausgewiesen:

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DM DM DM DM

Einnahmen aus

nichtselbständiger

Arbeit 43.627 43.902 44.372 48.177

Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung

(einschließlich