BFH - Urteil vom 17.01.1986
VI R 16/83
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 33a Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 560
BStBl II 1986, 306
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 17.01.1986 (VI R 16/83) - DRsp Nr. 1996/10329

BFH, Urteil vom 17.01.1986 - Aktenzeichen VI R 16/83

DRsp Nr. 1996/10329

»Bei der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu prüfenden Frage, ob ein auswärts beschäftigter Arbeitnehmer sich maßgeblich am Familienhaushalt beteiligt hat, ist nicht von Bedeutung, ob und inwieweit solche Leistungen durch den Bezug von Kindergeld ausgeglichen wurden und welche Beträge das FA als Kinderbetreuungskosten nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 EStG berücksichtigt hat.«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 33a Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer tätig. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder. Seine Frau lebte mit den Kindern bis Ende September 1980 in der Türkei. Dann sind die Ehefrau und die drei jüngsten Kinder zum Kläger nach H gezogen, während die vier älteren Kinder in der Türkei zurückblieben.