BFH - Urteil vom 17.01.1990
II R 64/87
Normen:
BewG § 109 Abs. 1, § 10 ;
Fundstellen:
BB 1990, 626
BB 1990, 907
BFHE 159, 359
BStBl II 1990, 367
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.01.1990 (II R 64/87) - DRsp Nr. 1996/13428

BFH, Urteil vom 17.01.1990 - Aktenzeichen II R 64/87

DRsp Nr. 1996/13428

»Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um Investitionszulagen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter (Anschluß an BFHE 156, 507, BStBl II 1989, 545, und BFHE 156, 510, BStBl II 1989, 547). Dies gilt auch im Hinblick auf die nach § 4 a InvZulG gezahlten Investitionszulagen.«

Normenkette:

BewG § 109 Abs. 1, § 10 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Investitionszulagen gemäß § 4a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) den Teilwert der bezuschußten Wirtschaftsgüter mindern.

Die Klägerin betreibt die Versorgung mit Fernwärme. Für die Herstellung einer Verbundleitung zwischen zwei Heizkraftwerken erhielt sie 1979 und 1980 Investitionszulagen.

Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1980 und den 1. Januar 1981 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest, wobei es den Angaben der Klägerin folgte.

Nach einer Betriebsprüfung anerkannte das FA gewisse von der Klägerin geltend gemachte Teilwertminderungen, die sie auf Kapitalzuschüsse für den Ausbau der Fernwärme in städtischen Schwerpunktbereichen zurückführte. Es lehnte es aber ab, die an die Klägerin gezahlten Investitionszulagen gemäß § 4a InvZulG teilwertmindernd zu berücksichtigen.