I. Streitig ist, ob Investitionszulagen gemäß §
Die Klägerin betreibt die Versorgung mit Fernwärme. Für die Herstellung einer Verbundleitung zwischen zwei Heizkraftwerken erhielt sie 1979 und 1980 Investitionszulagen.
Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1980 und den 1. Januar 1981 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest, wobei es den Angaben der Klägerin folgte.
Nach einer Betriebsprüfung anerkannte das FA gewisse von der Klägerin geltend gemachte Teilwertminderungen, die sie auf Kapitalzuschüsse für den Ausbau der Fernwärme in städtischen Schwerpunktbereichen zurückführte. Es lehnte es aber ab, die an die Klägerin gezahlten Investitionszulagen gemäß §
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