BFH - Urteil vom 17.01.2007
X R 18/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1979/04

BFH - Urteil vom 17.01.2007 (X R 18/06) - DRsp Nr. 2007/6191

BFH, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen X R 18/06

DRsp Nr. 2007/6191

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war an einer im Jahr 1966 gegründeten KG als Kommanditist beteiligt, deren Gesellschaftszweck die Errichtung eines Bauwerks war. Nach Baubeginn im Jahre 1969 geriet die KG im Jahre 1974 in Liquiditätsschwierigkeiten. 1974 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Mit der Versteigerung des Bauobjekts am 29. September 1977 wurde das Konkursverfahren abgeschlossen. Die KG war damit voll beendet.

Nach dem Feststellungsbescheid vom 30. April 1986 betrug der Gewinn der KG im Kalenderjahr 1977 61 404 771 DM. Hiervon entfiel auf den Kläger ein Veräußerungsgewinn von 51 111,31 DM. Diesen Betrag legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) abzüglich der Sonderbetriebsausgaben des Klägers in Höhe von 300 DM der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres 1977 zugrunde.