BFH - Urteil vom 17.02.1995
VI R 52/94
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 2, 3, § 173 Abs. 2, § 361 Abs. 2 ; EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1, § 42d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1230
BFHE 177, 253
BStBl II 1995, 555
DB 1995, 1258
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 17.02.1995 (VI R 52/94) - DRsp Nr. 1995/5488

BFH, Urteil vom 17.02.1995 - Aktenzeichen VI R 52/94

DRsp Nr. 1995/5488

»Hebt die Finanzbehörde im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums ohne jede Einschränkung oder Bedingung auf, so kann sie aufgrund der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 den Arbeitgeber für Lohnsteuer, die im Prüfungszeitraum entstanden ist, selbst dann nicht mehr als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen, wenn sie im Prüfungsbericht auf die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme für den Fall hingewiesen hat, daß die Lohnsteuer nicht von den Arbeitnehmern gezahlt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 2, 3, § 173 Abs. 2, § 361 Abs. 2 ; EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1, § 42d Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte Monteure als selbständige Subunternehmer beschäftigt. Bei ihr fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 1. Mai 1986 bis 30. September 1990 statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß neun Monteure nicht selbständig, sondern Arbeitnehmer der Klägerin gewesen seien.