Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte Monteure als selbständige Subunternehmer beschäftigt. Bei ihr fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 1. Mai 1986 bis 30. September 1990 statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß neun Monteure nicht selbständig, sondern Arbeitnehmer der Klägerin gewesen seien.
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