BFH - Urteil vom 17.02.1998
IX R 45/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 816

BFH - Urteil vom 17.02.1998 (IX R 45/96) - DRsp Nr. 1998/8885

BFH, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen IX R 45/96

DRsp Nr. 1998/8885

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Dem Kläger und seinem Bruder gehörte bis zum 23. März 1988 eine Eigentumswohnung in A. An diesem Tag stellte das Amtsgericht A durch Beschluß fest, daß der Kläger in dem von der B-Bank betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren mit einem baren Meistgebot von 200000 DM Meistbietender geblieben war. Er leistete jedoch keine Zahlung an das Gericht, weil die Gläubigerin (B-Bank) ausgezahlte Darlehen gegenrechnen konnte. Vor der Versteigerung hatten die Kläger als Garanten gegenüber der B-Bank (Garantienehmer) das notarielle Versprechen abgegeben (Bietungsgarantievertrag), im Zwangsversteigerungsverfahren ein Gebot von 426000 DM abzugeben.

Für die Jahre 1989 und 1990 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Während er die erklärten Schuldzinsen anerkannte, kürzte er die Absetzung für Abnutzung (AfA), weil er nicht die garantierte Summe aus dem Bietungsgarantievertrag (426000 DM), sondern den bislang unstreitigen Verkehrswert der Eigentumswohnung von 200000 DM als alleinige Anschaffungskosten ansah.