BFH - Urteil vom 17.02.1998
VIII R 21/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1356
DStZ 1998, 839

BFH - Urteil vom 17.02.1998 (VIII R 21/95) - DRsp Nr. 1998/17364

BFH, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen VIII R 21/95

DRsp Nr. 1998/17364

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verpflichtet ist, den Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Jahr 1987 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Der Kläger war Alleingesellschafter der C-GmbH, über deren Vermögen - im Anschluß an eine Ende Mai 1987 angeordnete Betriebsprüfung, die zu hohen Steuernachforderungen führte - im September 1988 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bereits mit Schreiben vom 9. März 1987 hat der Kläger dem FA durch seine damalige steuerliche Vertreterin mitteilen lassen, daß er seinen Wohnsitz nach Großbritannien verlegt habe und im Jahre 1987 voraussichtlich keine inländischen Einkünfte erzielen werde.

Am 15. November 1988 hat das FA den Kläger zwar an die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 1987 erinnert; da der Kläger dem aber nicht nachkam, unterblieb die Veranlagung.

Mit Schreiben vom 21. September 1992 beantragte der nunmehrige steuerliche Vertreter und Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die Veranlagung 1987 durchzuführen, hierbei einen nach seiner Ansicht noch im Jahre 1987 (Streitjahr) erzielten Verlust aus der Liquidation der GmbH anzusetzen und im Wege des Verlustrücktrags bei der Veranlagung der Jahre 1985 und 1986 zu berücksichtigen.