BFH - Urteil vom 17.02.1998
VIII R 78/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1518

BFH - Urteil vom 17.02.1998 (VIII R 78/96) - DRsp Nr. 1998/17373

BFH, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen VIII R 78/96

DRsp Nr. 1998/17373

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1990 ein eigenes Schiff im Verkehr zwischen ausländischen Häfen. Weitere Tätigkeiten übte die Klägerin nicht aus. Das Schiff war in ein inländisches Seeschiffsregister eingetragen und führte die Flagge der Bundesrepublik Deutschland.

Der Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1990 ergab sich durch den Ansatz folgender Werte (Zahlen abgerundet):

Schiffswert 70 Mio. DM

sonstiges Vermögen + 8 Mio. DM

Betriebsschulden ./. 60 Mio. DM

----------

Einheitswert (abgerundet) 18 Mio. DM

Das Gewerbekapital errechnete sich unter Berücksichtigung der Dauerschulden wie folgt:

Einheitswert 18,00 Mio. DM

+ Hälfte der um den Freibetrag

von 50 000 DM gekürzten

Dauerschulden 28,12 Mio. DM

-------------

Gewerbekapital (abgerundet) 46,12 Mio. DM

Freibetrag nach § 13 Abs. 1

des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 0,12 Mio. DM

-------------

Gewerbekapital 46,00 Mio. DM

Das Gewerbekapital unterteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) in zwei Teilbeträge. Auf einen Betrag von 41,72 Mio. DM wandte es die für den Betrieb eines Schiffs im internationalen Verkehr ermäßigte Steuermeßzahl von einem Tausendstel an, auf den Restbetrag die Steuermeßzahl von zwei Tausendstel.