BFH - Urteil vom 17.03.2004
II R 64/01
Normen:
BewG § 95 Abs. 3 § 103 Abs. 3 § 106 Abs. 2 ; EStR Abschn. 35;
Fundstellen:
BB 2004, 1670
BB 2004, 1847
BFH/NV 2004, 1327
BFHE 205, 489
BStBl II 2004, 766
DB 2004, 1709
DStR 2004, 1289
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 179/98

BFH - Urteil vom 17.03.2004 (II R 64/01) - DRsp Nr. 2004/11966

BFH, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen II R 64/01

DRsp Nr. 2004/11966

»Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 unterliegt eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 EStR dem Abzugsverbot des § 103 Abs. 3 BewG

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 3 § 103 Abs. 3 § 106 Abs. 2 ; EStR Abschn. 35;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH die Herstellung von Bauteilen. Am 4. Dezember 1995 zerstörte ein Brand ein Fabrikationsgebäude; hierfür erhielt die Klägerin Versicherungsleistungen. In ihre Bilanz zum 31. Dezember 1995 stellte die Klägerin eine unter den Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesene Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe von 7 188 241 DM nach Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ein.

In der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1996 führte die Klägerin die Rücklage in voller Höhe unter den Schuldposten und Abrechnungen auf und ermittelte ein Betriebsvermögen in Höhe von 1 353 000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 durch Bescheid vom 23. April 1998 auf 8 541 000 DM fest und ließ die Rücklage für Ersatzbeschaffung als Schuldposten unberücksichtigt.