BFH - Urteil vom 17.04.1986
IV R 100/84
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 146, 457
BStBl II 1986, 527
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 17.04.1986 (IV R 100/84) - DRsp Nr. 1996/12161

BFH, Urteil vom 17.04.1986 - Aktenzeichen IV R 100/84

DRsp Nr. 1996/12161

»Die Gewerbesteuerpflicht eines in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebenen Ein-Schiff-Unternehmens beginnt nicht vor Ablieferung des Schiffs an die KG.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wurde im Jahre 1973 zum Bau und Betrieb eines Seehandelsschiffs gegründet. Das von ihr in diesem Jahr bestellte Tankschiff wurde am 9. Oktober 1975 abgeliefert. Es mußte jedoch sogleich nach der Ablieferung bis zum Jahre 1979 aufgelegt werden, da die Klägerin trotz schon im Jahre 1973 einsetzender Bemühungen keine wirtschaftlich sinnvolle Einsatzmöglichkeit für das Schiff gefunden hatte. Für das Jahr 1975 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) einen Gewerbesteuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital und eine entsprechende Gewerbesteuer fest. Dabei ging das FA von einer für das gesamte Jahr 1975 bestehenden Gewerbesteuerpflicht aus. Der vorläufige Bescheid wurde im Jahre 1981 für endgültig erklärt.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Gewerbesteuerpflicht erst mit Ablieferung des Schiffes am 9. Oktober 1975 einsetzen zu lassen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.