I.
Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Verwaltung von Vermögen, insbesondere das Halten und Verwalten von Beteiligungen.
Mit Bescheid vom 29. August 1994 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 1995 mit vierteljährlich 528255 DM fest, wobei er --den Angaben der Klägerin entsprechend-- bei Ermittlung der voraussichtlich geschuldeten Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuerminderung nach § 27 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und als voraussichtlich anzurechnende Kapitalertragsteuern und Körperschaftsteuern einen Betrag von 29 DM berücksichtigte. Zugleich setzte er die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 1995 auf 39619 DM pro Quartal fest.
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