Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nach Abschluß des Studiums an der Fachhochschule für Finanzen als Beamter des gehobenen Dienstes seit November 1991 halbtags im Finanzamt tätig. Zum Wintersemester 1991/92 nahm er ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Seine Aufwendungen für dieses Studium machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte statt dessen Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 900 DM an.
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