BFH - Urteil vom 17.04.1998
VI R 111/97

BFH - Urteil vom 17.04.1998 (VI R 111/97) - DRsp Nr. 1998/18351

BFH, Urteil vom 17.04.1998 - Aktenzeichen VI R 111/97

DRsp Nr. 1998/18351

Gründe:

I. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Prozeßvertreter (P) der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in deren Namen Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 und begehrte, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen im Gesetz nicht vorgesehenen Freibetrag in Höhe von 600 DM zu berücksichtigen. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung verwies P auf die "in Sachen Klage ESt 88, 89, 90, 91, 93, 94" bereits vorgelegte Vollmachtsurkunde.

Mit der --auch den Klägern persönlich zur Kenntnis übersandten-- Eingangsverfügung wurde P u.a. gebeten, innerhalb eines Monats eine von den Klägern persönlich unterzeichnete, auf ihn lautende Prozeßvollmacht zu den Akten zu reichen, aus der sich ergebe, daß er mit der Führung des konkreten Verfahrens beauftragt worden sei. Nachdem P hierauf nicht reagiert hatte, setzte ihm der Vorsitzende Richter am Finanzgericht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist für die Beibringung der angeforderten Vollmachtsurkunde. Der Fristsetzung beigefügt war ein schriftlicher Hinweis auf die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Bevollmächtigungsnachweises. Durchschriften beider Schreiben wurden auch den Klägern zur Kenntnis gegeben.