BFH - Urteil vom 17.04.2007
IX R 44/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1834
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 193/02

BFH - Urteil vom 17.04.2007 (IX R 44/05) - DRsp Nr. 2007/15373

BFH, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen IX R 44/05

DRsp Nr. 2007/15373

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1997 übertrug der Vater des Klägers, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionsklägers (Kläger) seinen landwirtschaftlichen Betrieb (Hof im Sinne der Höfeordnung) sowie ein in seinem Privatvermögen befindliches, 1994 auf einer der beiden Hofstellen errichtetes Einfamilienhaus dem Kläger. Alle Rechte, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen im November 1997 auf den Kläger über. Im April 1998 genehmigte das Landwirtschaftsgericht den Vertrag.

Die Herstellungskosten des Einfamilienhauses hatte der Vater des Klägers mit einem Darlehen finanziert, das im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch mit 113 312 DM valutierte. Ein weiteres betriebliches Darlehen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 136 854 DM.

In § 4 des notariellen Vertrages verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme der Grundschulden; weiterhin heißt es dort: "Zu den Bedingungen der entsprechenden Schuldurkunden übernimmt der Übernehmer auch die Bedienung der den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen mit Wirkung vom Übergabestichtag an und stellt seine Eltern insoweit im Innenverhältnis frei; soweit hiermit auch die privaten Verbindlichkeiten des Übergebers für die Finanzierung des Wohnhauses übernommen werden, geschieht das als Gegenleistung für die Übertragung des Wohnhauses."