BFH - Urteil vom 17.04.2007
IX R 57/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1396/05

BFH - Urteil vom 17.04.2007 (IX R 57/06) - DRsp Nr. 2008/25

BFH, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen IX R 57/06

DRsp Nr. 2008/25

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrt die Erhöhung der Eigenheimzulage wegen nachträglicher Anschaffungskosten für ein Hausgrundstück, das er im Dezember 1998 von seinem Vater gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106 200 DM erworben hatte; die Anschaffungsnebenkosten hatten 955 DM betragen.

Der Kläger wurde im Januar 2001 durch das Landgericht X verurteilt, 221 288,81 DM an einen Gläubiger seines Vaters zu zahlen, der den Grundstückskaufvertrag nach § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hatte. Aufgrund dieser Zahlung beantragte der Kläger im Juli 2004, die ihm für den eigengenutzten Teil des Hauses gewährte Eigenheimzulage ab 2004 unter Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten in Höhe von 221 000 DM, die in Höhe von 32 v.H. auf den eigengenutzten Teil des Hauses entfielen, zu erhöhen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Aufwendungen dienten nur der Abwehr der Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen und damit der privaten Vermögensebene.

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.