BFH - Urteil vom 17.04.2008
III R 100/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1531
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 296/2004

BFH - Urteil vom 17.04.2008 (III R 100/06) - DRsp Nr. 2008/15841

BFH, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen III R 100/06

DRsp Nr. 2008/15841

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der GmbH & Co. in A bzw. im Landkreis A (alte Bundesländer) ein Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerk sowie einen Holzfachmarkt und im Fördergebiet einen Baumarkt mit Groß- und Einzelhandel (Baumarkt).

In dem Baumarkt werden neben Handelsware auch im Sägewerk gefertigte Holzteile verkauft (sog. Vertriebsweg 2), die in den Streitjahren 1997 und 1998 jeweils weniger als 13 v.H. des Handelsumsatzes ausmachten. Für die Streitjahre 1999 und 2000 hat das Finanzgericht (FG) mangels Angaben der Klägerin keine Feststellungen getroffen.

Beim Baumarkt ist ein Außendienstmitarbeiter beschäftigt; dieser hat dort auch ein Büro. Sowohl der Außendienstmitarbeiter als auch die Verwaltung des Baumarktes akquirieren Umsätze, die dann vom Sägewerk ausgeführt werden (sog. Vertriebsweg 1). Deren Höhe und die durch den Verkauf erzielte Wertschöpfung hat das FG nicht festgestellt. Buchhalterisch werden diese Umsätze beim Sägewerk erfasst. Die Klägerin hat dies damit erklärt, dass eine Verdreifachung des Buchführungsaufwandes vermieden werden sollte (Ausgangsumsatz Sägewerk --Eingangsumsatz Baumarkt-- Ausgangsumsatz Baumarkt).