BFH - Urteil vom 17.05.2011
VII R 43/10
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1443/05

BFH - Urteil vom 17.05.2011 (VII R 43/10) - DRsp Nr. 2011/15722

BFH, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen VII R 43/10

DRsp Nr. 2011/15722

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im November 2001 Videokameras (sog. Camcorder) ein, die nicht nur die durch die Kamera aufgenommenen Töne und Bilder aufzeichnen konnten, sondern nach ihrer Bauart auch dafür geeignet waren, digitale Signale externer Quellen aufzuzeichnen (sog. dv-in-Funktion), deren dv-in-Funktion jedoch im Zeitpunkt der Einfuhr nicht aktiviert war, sondern erst nach Überführung der Camcorder in den freien Verkehr und vor ihrem Weiterverkauf an Kunden im Betrieb der Klägerin mittels einer Software aktiviert wurde. Die Klägerin meldete die Camcorder als Waren der Unterpos. 8525 40 91 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der seinerzeit geltenden Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 264/1), berichtigt durch ABlEG 2000 Nr. L 276/92, zur Abfertigung zum freien Verkehr an, das Hauptzollamt sah die Camcorder jedoch als Waren der Unterpos. 8525 40 99 KN an und erhob Einfuhrabgaben in entsprechender Höhe.

- -