BFH - Urteil vom 17.06.1998
II R 30/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1525

BFH - Urteil vom 17.06.1998 (II R 30/96) - DRsp Nr. 1998/19035

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen II R 30/96

DRsp Nr. 1998/19035

Gründe:

I. Am Gesellschaftsvermögen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Bezeichnung "Immobilienfonds XY", waren am 1. Juli 1987 die A-KG zu 5 v.H., die B-KG zu 47,5 v.H. sowie die C-GmbH zu 47,5 v.H. beteiligt. Im gesamthänderischen Miteigentum der Gesellschafter befanden sich mehrere Teileigentumseinheiten in einem Anwesen in X, die als Geschäftslokale bzw. als Kindertagesheim genutzt wurden. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 6. Juli 1987 war Gesellschaftszweck die "langfristige Vermietung und Verwaltung" dieses Grundbesitzes. Die Gesellschafter beabsichtigten, sich aus der Gesellschaft zurückzuziehen und ihre Anteile an neue Gesellschafter abzutreten. Mit der vollständigen Plazierung des gesamten Fondsvolumens in Höhe von ... DM beauftragte die Klägerin eine Vertriebsfirma, die Interessenten neben dem Erwerb von Fondsanteilen auch Beratungs-, Garantie- und Vermittlungsleistungen anbot.

In der Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1988 traten der Klägerin insgesamt 123 Personen als neue Gesellschafter bei und übernahmen sämtliche Anteile der A-KG, der B-KG sowie der C-GmbH.