I. Die Revisionsklägerinnen sind die Erben der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Steuerpflichtigen D (Steuerpflichtige).
Der Bevollmächtigte der Steuerpflichtigen reichte dem Finanzgericht (FG) innerhalb der nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gesetzten Frist von zwei Wochen (Verfügung zugestellt am 18. Februar 1981, Schriftsatz vom 27. Februar 1981, eingegangen bei dem FG am 3. März 1981) eine von der Steuerpflichtigen unterschriebene Vollmacht ein, in der der Raum für die Angabe des Bevollmächtigten unausgefüllt geblieben war.
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