Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Der Senat kann über die materiell-rechtliche Streitfrage entscheiden. Zwar ist anstelle des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1988 der während des Revisionsverfahrens erlassene Änderungsbescheid getreten. Der Kläger hat aber gemäß § 68 FGO beantragt, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag war im Streitfall als wirksam anzusehen, obwohl er als Prozeßhandlung grundsätzlich dem Vertretungszwang des Art.
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