BFH - Urteil vom 17.07.2007
IX R 49/05
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 282/03

BFH - Urteil vom 17.07.2007 (IX R 49/05) - DRsp Nr. 2007/22919

BFH, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen IX R 49/05

DRsp Nr. 2007/22919

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt den Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Einfamilienhauses für die Streitjahre 1999 und 2000. Das an ihre Eltern vermietete Einfamilienhaus grenzt unmittelbar an ein von der Klägerin bewohntes Haus, in dem sie ein Arbeitszimmer eingerichtet hat.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jährlich 2 400 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 491, veröffentlichten Urteil als unbegründet zurück.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1999 und 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung durch Berücksichtigung von Arbeitszimmeraufwendungen in Höhe von jeweils 2 400 DM (1 227,10 EUR) zu ändern.