BFH - Urteil vom 17.07.2007
IX R 5/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2097
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1860/04

BFH - Urteil vom 17.07.2007 (IX R 5/07) - DRsp Nr. 2007/16497

BFH, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen IX R 5/07

DRsp Nr. 2007/16497

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine vermögensverwaltende GbR Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) vornehmen kann, wenn ihre Gesellschafter das Gebäude im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit nutzen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, an der sieben Ärzte beteiligt sind. Sie wurde am 18. Mai 1994 gegründet, um ein Grundstück in A zu kaufen und das darauf stehende Gebäude zu sanieren und zu modernisieren. Die Klägerin erwarb dieses Grundstück am 8. Dezember 1994 für 658 000 DM und sanierte es in den Folgejahren. Im Streitjahr (1999) wurden in dem Gebäude acht Arztpraxen betrieben, sieben davon von den Gesellschaftern der Klägerin, eine wurde an einen Arzt vermietet, der an der Klägerin nicht beteiligt ist.

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte gab die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermietung an ihre Gesellschafter) und solche aus Vermietung und Verpachtung (Fremdvermietung) an. Sie nahm innerhalb der Gebäudeabschreibungen von 307 357 DM eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz für die durch ihre Gesellschafter genutzten Gebäudeteile von 226 743 DM vor.