BFH - Urteil vom 17.07.2008
I R 3/08
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 129/01

BFH - Urteil vom 17.07.2008 (I R 3/08) - DRsp Nr. 2008/18830

BFH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I R 3/08

DRsp Nr. 2008/18830

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft einen Körperschaftsteuerbescheid, der gegenüber einer KG in deren Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin einer GmbH ergangen ist. Über das Vermögen der KG ist am 16. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die KG hatte schon vor der Eröffnung jenes Verfahrens eine Klage erhoben, über die das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 6. Dezember 2007 entschieden hat. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat das Urteil des FG mit der Revision angefochten. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Insolvenzverwalter der KG (der Kläger und Revisionsbeklagte --Kläger--) erklärt, dass er das gerichtliche Verfahren weder aufgenommen habe noch aufnehmen werde.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.

Der Kläger und die KG haben keinen Antrag gestellt.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Das genannte Urteil ist unwirksam; das Klageverfahren ist weiterhin beim FG anhängig.