BFH - Urteil vom 17.07.2008
III R 109/07
Normen:
EStG i.d.F. für die Jahre 2001 und 2002 § 62 Abs. 1; EStG i.d.F. für die Jahre 2001 und 2002 § 63 Abs. 1 S. 2; EStG i.d.F. für die Jahre 2001 und 2002 § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1666/03

BFH - Urteil vom 17.07.2008 (III R 109/07) - DRsp Nr. 2009/1731

BFH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen III R 109/07

DRsp Nr. 2009/1731

Normenkette:

EStG i.d.F. für die Jahre 2001 und 2002 § 62 Abs. 1; EStG i.d.F. für die Jahre 2001 und 2002 § 63 Abs. 1 S. 2; EStG i.d.F. für die Jahre 2001 und 2002 § 32 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt für seinen im Mai 1976 geborenen Sohn (S) Kindergeld. S studierte zunächst bis 14. März 1999 an der Fachhochschule Maschinenbau. Ab 15. März 1999 besuchte er sodann den Fachhochschulstudiengang Fahrzeugtechnik, brach dieses Studium aber am 31. August 2001 ab. S setzte seine Ausbildung erst wieder ab September 2002 fort.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab Januar 2001 auf und forderte das ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlte Kindergeld für Januar 2001 bis September 2002 in Höhe von 3 042,60 EUR vom Kläger zurück, weil dieser die angeforderten Studienbescheinigungen sowie eine Bescheinigung über die neue Ausbildung des S ab September 2002 nicht vorgelegt und dessen Einkünfte in den Jahren 2001 und 2002 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hatte. Da der Kläger auch im Einspruchsverfahren die angeforderten Nachweise nicht vollständig beibrachte, wies die Familienkasse seinen Einspruch als unbegründet zurück.