BFH - Urteil vom 17.07.2008
X R 29/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1834
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 425/04

BFH - Urteil vom 17.07.2008 (X R 29/07) - DRsp Nr. 2008/18267

BFH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen X R 29/07

DRsp Nr. 2008/18267

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 1. Mai 1956 bis zum 31. Mai 1965 als Beamter erwerbstätig. Zum 1. Juni 1965 trat er in ein rentenversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis als Steuerberater ein und wurde für die zurückliegende Zeit als Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Mit Erreichen des 63. Lebensjahres beendete der Kläger die Angestelltentätigkeit zum 30. April 2000 und bezieht seit dem 1. Mai 2000 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In der Einkommensteuererklärung 2000 vom 13. Januar 2002 erklärte der im Streitjahr mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau zusammen veranlagte Kläger Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 27 250 DM, bestritt aber deren Steuerpflicht. Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 16. Juli 2002 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Rentenbezüge mit einem Ertragsanteil von 29 % bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen an. Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages von 200 DM wurden 7 702 DM der Besteuerung zugrunde gelegt.

Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage, mit der er begehrte, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass die angesetzten Ertragsanteile außer Betracht bleiben.