BFH - Urteil vom 17.08.2005
IX R 35/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5450/01

BFH - Urteil vom 17.08.2005 (IX R 35/04) - DRsp Nr. 2006/6611

BFH, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen IX R 35/04

DRsp Nr. 2006/6611

Gründe:

I. Die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) beanspruchen die Berücksichtigung von Verlusten aus einem behaupteten gewerblichen Grundstückshandel bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs.

Die Verluste betreffen die Veräußerung von drei Eigentumswohnungen (ETW) des Klägers sowie eines ihm und der Klägerin je zur Hälfte gehörenden Grundstücks in den Jahren 1998 und 1999; diese Immobilien waren in den Jahren 1995 und 1996 erworben worden.

Bis einschließlich 1998 erklärten die Kläger, die über den vorbezeichneten Grundbesitz hinaus weitere drei Grundstücke sowie Anteile an Immobilienfonds erworben hatten, im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen u.a. (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ihrer Immobilien, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) antragsgemäß berücksichtigte.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machten die Kläger erstmals geltend, mit den drei ETW und dem unbebauten Grundstück einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und daraus --nach Veräußerung des unbebauten Grundstücks sowie einer ETW im Jahre 1998-- im Streitjahr mit dem Verkauf von zwei ETW einen Verlust in Höhe von 188 610 DM erzielt zu haben.