I. Durch Bescheid vom 15. Dezember 1989 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Wege der Neuveranlagung Vermögensteuer gegen die zusammenveranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) fest. Wegen des drohenden Ablaufs der Festsetzungsfrist hatte das FA die Kläger nicht mehr zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung aufgefordert, sondern die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage von Vermögensteuererklärungen der Kläger für spätere Besteuerungszeiträume geschätzt.
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