BFH - Urteil vom 17.09.2003
I R 91/02
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 182
GmbHR 2004, 190
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7119/99 6 K 7121/99

BFH - Urteil vom 17.09.2003 (I R 91/02) - DRsp Nr. 2003/16148

BFH, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen I R 91/02 - Aktenzeichen I R 92/02

DRsp Nr. 2003/16148

Gründe:

I. Bei den Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) handelt es sich um zwei Schwestergesellschaften, jeweils in der Rechtsform der GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist bei beiden Unternehmen X.

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von "außerordentlichem Aufwand" in Höhe von 2 635,74 DM (Klägerin zu 1) und in Höhe von 21 000 DM (Klägerin zu 2) unter Hinweis auf einen Gelddiebstahl. Nach Darlegung der Klägerinnen handelte es sich bei dem Betrag von 2 635,74 DM um den Kassenbestand der Klägerin zu 1 und bei dem Betrag von 21 000 DM um den Teilbetrag aus dem Barverkauf eines betrieblichen Fahrzeuges der Klägerin zu 2. Beide Bargeldbeträge waren nach Darlegung der Klägerinnen in einem betrieblichen PKW der Klägerin zu 1 über ein Wochenende deponiert worden, weil es nicht mehr rechtzeitig während der Geschäftszeiten möglich gewesen sei, die Beträge zur Bank zu bringen. Lediglich ein weiterer Teilbetrag aus dem Fahrzeugverkauf in Höhe von 4 000 DM sei in die Betriebskasse der Klägerin zu 2 eingelegt worden. Der PKW sei am 4. Dezember 1994, einem Sonntag, gestohlen worden. In dem später sichergestellten Fahrzeug habe das Geld gefehlt.