BFH - Urteil vom 17.09.2008
IX R 13/08
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3300/05

BFH - Urteil vom 17.09.2008 (IX R 13/08) - DRsp Nr. 2009/575

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX R 13/08

DRsp Nr. 2009/575

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie mit ihren drei Kindern bewohnen. Hierfür setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auf Antrag der Kläger, in dem als Empfangsbevollmächtigte die Steuerberater GbR "A & C" genannt war, die gemeinsame Eigenheimzulage der Kläger für den Förderzeitraum 1996 bis 2003 auf jährlich 10 400 DM fest. Im Dezember 2003 erwarb die Klägerin Anteile an der Wohnungsbaugenossenschaft "G e.G." im Wert von 5 113 € und beantragte im Jahr 2004 Eigenheimzulage hierfür (§ 17 des Eigenheimzulagengesetzes -- EigZulG --). Das FA setzte die Eigenheimzulage der Klägerin für den Erwerb der Genossenschaftsanteile in Höhe von jährlich 922 € für den Zeitraum von 2003 bis 2007 und in Höhe von einmalig 503 € für das Jahr 2008 fest. Der Bescheid wurde der Steuerberater GbR "A & C" sowie mit einfachem Brief auch der Klägerin bekannt gegeben.