BFH - Urteil vom 17.09.2008
IX R 65/06
Normen:
EStG § 10d Abs. 3; EStG § 10d Abs. 4; AO § 170 Abs. 2; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2125/05

BFH - Urteil vom 17.09.2008 (IX R 65/06) - DRsp Nr. 2009/2994

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX R 65/06

DRsp Nr. 2009/2994

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3; EStG § 10d Abs. 4; AO § 170 Abs. 2; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte in der Zeit von Juni 1995 bis April 1997 eine Ausbildung zum Piloten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer des Klägers für die Streitjahre 1995 und 1996 jeweils auf 0 DM fest; den Festsetzungen legte das FA einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 6 449 DM (1995) und 0 DM (1996) zugrunde.

Im Jahr 2004 reichte der Kläger Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Streitjahre ein, mit denen er weitere Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 36 610 DM (1995) und in Höhe von 82 832 DM (1996) geltend machte. Das FA lehnte die Feststellung der zum 31. Dezember 1995 und 1996 verbleibenden Verlustvorträge ab, da die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre nicht geändert werden könnten.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 813 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt,