BFH - Urteil vom 17.09.2008
IX R 81/07
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; AO § 169 Abs. 1; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1200/04

BFH - Urteil vom 17.09.2008 (IX R 81/07) - DRsp Nr. 2009/2995

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX R 81/07

DRsp Nr. 2009/2995

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4; AO § 169 Abs. 1; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (Kläger) befand sich in der Zeit von Dezember 1994 bis Juli 1996 in Ausbildung zum Piloten; im Anschluss daran absolvierte er auf eigene Kosten eine Standardisierungsschulung. In den Streitjahren 1994 und 1995 wurde der Kläger nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer für das Streitjahr 1996 setzte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 27. Februar 1997 auf 0 EUR fest; der Festsetzung legte das FA einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 5 607 DM zugrunde.

Mit Schreiben vom 3. September 2003 reichte der Kläger die Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Streitjahre ein, mit denen er die Aufwendungen für seine Ausbildung zum Piloten als vorab entstandene Werbungskosten geltend machte. Das FA lehnte die Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge für die Streitjahre mit Bescheid vom 20. November 2003 ab.