BFH - Urteil vom 17.09.2008
IX R 92/07
Normen:
AO § 165 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5; EStG § 10d Abs. 3; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 52 Abs. 25;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2257/04

BFH - Urteil vom 17.09.2008 (IX R 92/07) - DRsp Nr. 2009/2996

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX R 92/07

DRsp Nr. 2009/2996

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5; EStG § 10d Abs. 3; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 52 Abs. 25;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hielt mehr als 25% des Stammkapitals einer GmbH. Im Dezember 1994 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen dieser GmbH mangels Masse eingestellt. In den darauf folgenden Jahren wurde der Kläger aus selbstschuldnerischen Bürgschaften in Anspruch genommen, die er für die GmbH übernommen hatte.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger u.a. einen Verlust des Klägers nach § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe des eingezahlten Stammkapitals von 25 000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diesen Verlust nicht und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr im Jahr 1997 auf 0 DM fest; der Festsetzung legte das FA einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 39 758 DM zugrunde.