I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Gewerbebetrieb. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte dem Kläger zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auch auf die Anschaffungskosten einer Computeranlage, eines Blitzgerüstes, eines Leiterliftes und eines Bühnenkompressors eine Investitionszulage für 1991 in Höhe von 12 v.H.
Im Rahmen der Veranlagung stellte das FA am 20. November 1996 fest, dass der Kläger die zum 31. Dezember 1990 gebildete Akkumulationsrücklage gegen die Anschaffungskosten der vorgenannten vier Wirtschaftsgüter aufgelöst hatte und sich die Anschaffungskosten danach bilanzmäßig jeweils nur noch auf 0 DM beliefen.
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