BFH - Urteil vom 17.10.2001
III R 29/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 § 6b Abs. 6 § 58 Abs. 2 S. 3 ; InvZulG (1991) § 2 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 446
BB 2002, 86
BFHE 196, 455
DB 2002, 130
VIZ 2002, 256
Vorinstanzen:
FG Landes Sachsen-Anhalt,

BFH - Urteil vom 17.10.2001 (III R 29/99) - DRsp Nr. 2002/856

BFH, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen III R 29/99

DRsp Nr. 2002/856

»Zulagenrechtlich entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragssteuerrecht zwingend vorgeschriebenen Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage die Anschaffungs-/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes auf 800 DM oder weniger herabsinken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17. Juni 1999 III R 53/97, BFHE 189, 260, BStBl II 2000, 9).«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 § 6b Abs. 6 § 58 Abs. 2 S. 3 ; InvZulG (1991) § 2 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Gewerbebetrieb. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte dem Kläger zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auch auf die Anschaffungskosten einer Computeranlage, eines Blitzgerüstes, eines Leiterliftes und eines Bühnenkompressors eine Investitionszulage für 1991 in Höhe von 12 v.H.

Im Rahmen der Veranlagung stellte das FA am 20. November 1996 fest, dass der Kläger die zum 31. Dezember 1990 gebildete Akkumulationsrücklage gegen die Anschaffungskosten der vorgenannten vier Wirtschaftsgüter aufgelöst hatte und sich die Anschaffungskosten danach bilanzmäßig jeweils nur noch auf 0 DM beliefen.