BFH - Urteil vom 17.10.2001
IV S 2/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 218

BFH - Urteil vom 17.10.2001 (IV S 2/01) - DRsp Nr. 2002/834

BFH, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen IV S 2/01

DRsp Nr. 2002/834

Gründe:

Der Antragsteller betreibt seit 1. Juli 1991 ein im Wege der Hofübergabe übernommenes Weingut in A und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.

Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Jahre 1997 bei dem Antragsteller für die den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1994 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1991/92, 1992/93, 1993/94, 1994/95 eine Außenprüfung durchgeführt hatte, ordnete er am 6. Juni 2000 die Durchführung einer weiteren, die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 und die Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 betreffende Außenprüfung an. Das FA stützte die Anordnung dieser Außenprüfung auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) 2000 und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 2. Mai 1997 IV A8 -S 1450- 9/97 (BStBl I 1997, 576). Unstreitig lagen die Voraussetzungen für die Einstufung des Weinguts als Großbetrieb mit einem steuerlichen Gewinn über 160 000 DM zum maßgebenden Stichtag vor.