Der Antragsteller betreibt seit 1. Juli 1991 ein im Wege der Hofübergabe übernommenes Weingut in A und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.
Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Jahre 1997 bei dem Antragsteller für die den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1994 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1991/92, 1992/93, 1993/94, 1994/95 eine Außenprüfung durchgeführt hatte, ordnete er am 6. Juni 2000 die Durchführung einer weiteren, die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 und die Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 betreffende Außenprüfung an. Das FA stützte die Anordnung dieser Außenprüfung auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (
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