BFH - Urteil vom 17.10.2007
I R 31/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 796
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1237/06

BFH - Urteil vom 17.10.2007 (I R 31/06) - DRsp Nr. 2008/6403

BFH, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen I R 31/06

DRsp Nr. 2008/6403

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann.

Die Klägerin erhob, vertreten durch Steuerberater K, gegen Steuerbescheide für die Streitjahre (1996 bis 1998) Klagen. In den Klageschriften kündigte sie jeweils an, u.a. eine Begründung und einen Klageantrag nachzureichen. Einer Aufforderung des Finanzgerichts (FG), den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, kam die Klägerin nicht nach. Daraufhin setzte ihr das FG mit Schreiben vom 15. September 2003 gemäß § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine mit ausschließender Wirkung versehene Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens bis zum 20. Oktober 2003.

Mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2003, die beim FG am 1. November 2003 eingingen, begründete Steuerberater K die namens der Klägerin erhobenen Klagen. Zugleich beantragte er, die festgesetzten Steuern und die festgestellten Beträge in einer näher bezeichneten Weise herabzusetzen und wegen der Versäumung der Ausschlussfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs führte er aus: