I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) geleistete Vergütungen bei den Empfängern zu inländischen Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990/1997) führen, für die die Klägerin gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1997 zum Steuerabzug verpflichtet ist.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit ... Die Klägerin wurde als GmbH gegründet und im Juli 1996 formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt.
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