BFH - Urteil vom 17.10.2007
II R 8/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 572
ZEV 2008, 402
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 312/2001

BFH - Urteil vom 17.10.2007 (II R 8/07) - DRsp Nr. 2008/4405

BFH, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen II R 8/07

DRsp Nr. 2008/4405

Gründe:

I. Die im Juni 1998 ledig und kinderlos im 82. Lebensjahr verstorbene Erblasserin (E) hatte als einzige Angehörige die Kinder und Enkelkinder ihrer Geschwister. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Sohn einer Schwester. E hatte ihre Ersparnisse von 238 818 DM mittels zweier Sparbücher und dreier Sparkassenbriefe bei einer Sparkasse angelegt. Am 21. Juli 1997 hatte E auf einem Formular der Sparkasse eine "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall" getroffen, wonach mit dem Tod der E alle Rechte aus den Sparbüchern und Sparkassenbriefen unmittelbar und unwiderruflich auf den Kläger übergehen sollten. Diese Vereinbarung mit der Sparkasse ist auch vom Kläger unterschrieben worden.

Im Juni 2001 übergab der Kläger dem zuständigen Nachlassgericht ein offenes und auf Juli 1997 datiertes handgeschriebenes und unterschriebenes Schriftstück der E, in dem sie die Sparguthaben unter den Kindern und Enkelkindern ihrer Geschwister aufgeteilt hatte. Lediglich zwei der Geschwisterkinder --nämlich der Neffe W und die Nichte K-- blieben unberücksichtigt. Der Kläger verteilte die Ersparnisse der E entsprechend dieser schriftlichen Vorgabe und berücksichtigte gemäß einer von ihm behaupteten mündlichen Erklärung der E (zu seinen Lasten) auch den Neffen W und die Nichte K. Dabei verblieb ihm ein Betrag von 27 198 DM.