BFH - Urteil vom 18.01.1989
X R 10/86
Normen:
EStG (1971) § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 i.V.m. AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 1, § 118 Abs. 1 S. 1; HGB § 89b;
Fundstellen:
BFHE 156, 110
BStBl II 1989, 549
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 18.01.1989 (X R 10/86) - DRsp Nr. 1996/10355

BFH, Urteil vom 18.01.1989 - Aktenzeichen X R 10/86

DRsp Nr. 1996/10355

»1. Löst ein Handelsvertreter durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn den Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) seines Vorgängers in einer bestimmten Höhe ab, erwirbt er damit entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut Vertreterrecht. 2. Das Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" ist auch dann zu aktivieren, wenn das Entgelt hierfür durch Verrechnung mit einem prozentualen Anteil an den erzielten Provisionen entrichtet wird. 3. Die tatrichterliche Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie zulässig war und ob das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze, die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet hat.«

Normenkette:

EStG (1971) § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 i.V.m. AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 1, § 118 Abs. 1 S. 1; HGB § 89b;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute; sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Laut Bestätigungsschreiben vom 26. Juni 1969 der Firma A KG übernahm der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1970 als selbständiger Handelsvertreter den Vertreterbezirk seines Vorgängers K. Für eine Einarbeitungszeit (1. Oktober 1969 bis 31. März 1970) erhielt er ein garantiertes Monatseinkommen. Weiterhin ist in dem Bestätigungsschreiben vermerkt: