BFH - Urteil vom 18.01.1991
VI R 132/86
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1243
BB 1991, 827
BFHE 163, 363
BStBl II 1991, 408
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 18.01.1991 (VI R 132/86) - DRsp Nr. 1996/10915

BFH, Urteil vom 18.01.1991 - Aktenzeichen VI R 132/86

DRsp Nr. 1996/10915

»Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle, um dort für eine Dienstreise sein Fahrzeug gegen ein Dienstfahrzeug auszutauschen, so unterliegen diese Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle der Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Betriebsprüfer einer Bundesanstalt. Im Streitjahr 1979 unternahm er mehrtägige und eintägige Dienstreisen, bei denen er den Dienstwagen benutzte. Am Morgen des jeweiligen Dienstreisetages fuhr er mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung zu der an seiner Dienststelle gelegenen Dienstgarage, stellte dort seinen eigenen PKW unter und übernahm den Dienstwagen. Nach Rückkehr von der auswärtigen Tätigkeit stellte der Kläger den Dienstwagen wieder in der Dienstgarage ab und fuhr mit seinem eigenen PKW nach Hause. Das Dienstzimmer hat er bei dieser Gelegenheit nicht betreten, weil das Dienstgebäude noch bzw. bereits wieder verschlossen war.