BFH - Urteil vom 18.02.1986
VII B 113/85
Normen:
FGO § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145,
BStBl II 1986, 413
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 18.02.1986 (VII B 113/85) - DRsp Nr. 1996/10332

BFH, Urteil vom 18.02.1986 - Aktenzeichen VII B 113/85

DRsp Nr. 1996/10332

»Einer Beschwerde darf das FG durch Aufhebung des angefochtenen und Erlaß eines neuen Beschlusses mit dem gleichen Tenor nur abhelfen, wenn die Beschwerde "begründet", d. h. der angefochtene Beschluß mit solchen Mängeln behaftet ist, daß er nicht aufrechterhalten werden kann. Eine solche Abhilfe ist dagegen nicht zulässig, wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses nur verbessert oder ergänzt werden soll.«

Normenkette:

FGO § 130 Abs. 1 ;

Gründe: