BFH - Urteil vom 18.02.1997
VII R 96/95
Normen:
AO (1977) §§ 237, 361 Abs. 2 ; BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
BB 1997, 982
BFHE 182, 282
BStBl II 1997, 339
DB 1997, 1450
DStZ 1997, 690
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1996, 635),

BFH - Urteil vom 18.02.1997 (VII R 96/95) - DRsp Nr. 1997/4318

BFH, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen VII R 96/95

DRsp Nr. 1997/4318

»Bei der Auslegung eines mehrdeutigen Verwaltungsakts ist in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Zweifel das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zuganges der behördlichen Verfügung abzustellen; ohne Bedeutung ist es daher, ob ein anderes Auslegungsergebnis zu einem späteren Zeitpunkt zu einem für den Erklärungsempfänger günstigeren Ergebnis führen könnte, mit dem er im Zeitpunkt des Zuganges des Verwaltungsaktes nicht ernsthaft rechnen konnte.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 237, 361 Abs. 2 ; BGB §§ 133, 157 ;

Gründe:

Als Geschäftsführer einer GmbH wurde der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) wegen Umsatzsteuerschulden, Kirchen-Lohnsteuer und Säumniszuschlägen mit Haftungsbescheid vom 19. Dezember 1985 als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Auf Antrag des Klägers setzte das FA die Vollziehung des Haftungsbescheids mit Verfügung vom 27. Januar 1986 aus. Hinsichtlich der Dauer der Aussetzung enthält das vom FA verwendete Formular folgende Bestimmung: "Die Aussetzung der Vollziehung gilt bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens, falls sie nicht widerrufen oder der Rechtsbehelf zurückgenommen wird."