BFH - Urteil vom 18.02.1999
I R 127-129/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1464

BFH - Urteil vom 18.02.1999 (I R 127-129/97) - DRsp Nr. 1999/8419

BFH, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen I R 127-129/97

DRsp Nr. 1999/8419

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob am 20. November 1996 form- und fristgerecht beim Finanzgericht (FG) Klagen gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1991 und 1992 (Streitjahre). Das FG fragte mit Schreiben vom 22. November 1996 bei den Verfahrensbeteiligten an, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde und ob sie mit einer Entscheidung des Berichterstatters an Stelle des Senats einverstanden seien. Das FA bejahte beide Fragen. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erklärten mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 1996, der Kläger sei mit einer Entscheidung des Berichterstatters an Stelle des Senats gemäß § 79a Abs. 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden und verzichte insoweit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 30. September 1997 entschied das FG durch Urteile über die Klagen und wies sie weitgehend ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die Urteile sind Urteile des Senats und nicht des Berichterstatters. Sie ergingen ohne mündliche Verhandlung und enthalten den Hinweis, die Verfahrensbeteiligten hätten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.