I. Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks F-Straße 16 in H. Auf diesem Grundstück errichteten sie im Jahre 1980 ein -in der Bauanzeige als Einfamilienhaus bezeichnetes- Wohngebäude. Es besteht aus Erd- und Dachgeschoß. Vom Hauseingang im Erdgeschoß wird eine Diele betreten, von der aus ein WC, die Garderobe und das Wohn-Eßzimmer erreicht werden. Nach links knickt ein Flur ab, der zu einem Schlaf- und einem Kinderzimmer sowie zu einem Bad führt. In der Diele beginnt die Treppe zum Dachgeschoß, die durch einen dicken, undurchsichtigen Vorhang abgeschlossen sein soll. Im Dachgeschoß führt die Treppe auf eine Empore, auf die die Türen zu den einzelnen Räumen des Dachgeschosses münden.
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