BFH - Urteil vom 18.03.1986
II R 214/83
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1, §§ 179, 180, 183 Abs. 1, § 360 ; FGO § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 99
BStBl II 1986, 778
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.03.1986 (II R 214/83) - DRsp Nr. 1996/12208

BFH, Urteil vom 18.03.1986 - Aktenzeichen II R 214/83

DRsp Nr. 1996/12208

»Für den Fall, daß im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren betreffend einen Art- und Wertfortschreibungsbescheid ein notwendig Beteiligter hinzugezogen wurde und in der ihm zugestellten Einspruchsentscheidung der Inhalt des angefochtenen Bescheids wiederholt wird, schließt sich der II. Senat dem Urteil des IV. Senats vom 8. Juli 1982 IV R 20/78 (BFHE 136, 252, 257, BStBl II 1982, 700) an, daß der Feststellungsbescheid nicht mehr wegen fehlender Bekanntgabe an diesen Beteiligten aufzuheben ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1, §§ 179, 180, 183 Abs. 1, § 360 ; FGO § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks F-Straße 16 in H. Auf diesem Grundstück errichteten sie im Jahre 1980 ein -in der Bauanzeige als Einfamilienhaus bezeichnetes- Wohngebäude. Es besteht aus Erd- und Dachgeschoß. Vom Hauseingang im Erdgeschoß wird eine Diele betreten, von der aus ein WC, die Garderobe und das Wohn-Eßzimmer erreicht werden. Nach links knickt ein Flur ab, der zu einem Schlaf- und einem Kinderzimmer sowie zu einem Bad führt. In der Diele beginnt die Treppe zum Dachgeschoß, die durch einen dicken, undurchsichtigen Vorhang abgeschlossen sein soll. Im Dachgeschoß führt die Treppe auf eine Empore, auf die die Türen zu den einzelnen Räumen des Dachgeschosses münden.