BFH - Urteil vom 18.03.1986
VI R 49/84
Normen:
EStG (1978) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 262
BStBl II 1986, 575
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.03.1986 (VI R 49/84) - DRsp Nr. 1996/12112

BFH, Urteil vom 18.03.1986 - Aktenzeichen VI R 49/84

DRsp Nr. 1996/12112

»Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers anzusehen, wenn aus den Umständen (z. B. Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung) gefolgert werden kann, daß die Veranstaltung vom Arbeitgeber zum Anlaß genommen wird, die Arbeitnehmer besonders zu entlohnen (Anschluß an Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529). Diese Annahme kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber für denselben Kreis von Arbeitnehmern jährlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen mit Vorteilsgewährungen durchführt.«

Normenkette:

EStG (1978) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: