BFH - Urteil vom 18.03.1986
VII R 146/81
Normen:
AO (1977) § 75 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 241, 246 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 492
BStBl II 1986, 589
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.03.1986 (VII R 146/81) - DRsp Nr. 1996/12170

BFH, Urteil vom 18.03.1986 - Aktenzeichen VII R 146/81

DRsp Nr. 1996/12170

»1. Zur Frage der Prozeßunterbrechung bei Löschung einer GmbH. 2. Eine Betriebsübereignung i.S. des § 75 Abs. 1 AO (1977) setzt bei Grundstücken, die zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gehören und im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, voraus, daß sie nach den Vorschriften des BGB an den Erwerber übereignet werden. Die Vermietung oder Verpachtung eines solchen Grundstücks durch den früheren Betriebsinhaber an den fortführenden Unternehmer vermag die Haftung nicht zu begründen. 3. In den Fällen der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 Abs. 1 AO (1977) bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes (§ 155 FGO, § 3 ZPO) nach dem Nennwert der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungssumme. Die Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 S. 2 AO (1977)) bleibt für die Streitwertbemessung der Anfechtungsklage außer Betracht.«

Normenkette:

AO (1977) § 75 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 241, 246 ;

Gründe: