BFH - Urteil vom 18.03.1998
II R 21/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1189

BFH - Urteil vom 18.03.1998 (II R 21/96) - DRsp Nr. 1998/18424

BFH, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen II R 21/96

DRsp Nr. 1998/18424

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. Oktober 1978 von ihrem Vater zwei in einem Gebäude übereinander gelegene, gegeneinander abgeschlossene Eigentumswohnungen übertragen. Die größere der beiden Wohnungen wurde im Jahre 1979, die kleinere im Jahre 1980 bezugsfertig.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) erließ am 11. Juni 1991 Nachfeststellungsbescheide, mit denen er die beiden Eigentumswohnungen der Klägerin auf den 1. Januar 1980 (größere Eigentumswohnung) bzw. 1. Januar 1981 (kleinere Eigentumswohnung) zurechnete und jeweils zu diesen Feststellungszeitpunkten die Grundstücksart "Einfamilienhaus-Wohnungseigentum" feststellte.

Mit ihren hiergegen gerichteten Einsprüchen machte die Klägerin geltend, die beiden Wohnungen seien insgesamt als Zweifamilienhaus zu bewerten. Es sei auch zu prüfen, ob die Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1980 bzw. 1. Januar 1981 im Jahre 1991 noch hätten durchgeführt werden dürfen.