BFH - Urteil vom 18.03.1998
II R 31/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1317

BFH - Urteil vom 18.03.1998 (II R 31/95) - DRsp Nr. 1998/17375

BFH, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen II R 31/95

DRsp Nr. 1998/17375

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahre 1980 ein Grundstück, welches mit einem - seinerzeit als Zweifamilienhaus bewerteten - Wohnhaus bebaut ist. Die Kläger bauten das Gebäude im Jahre 1980 um.

Aufgrund der von den Klägern eingereichten Erklärung, wonach das Haus im Erdgeschoß und im Dachgeschoß jeweils eine Wohnung, bestehend aus jeweils vier Zimmern, Küche und Bad enthalte, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) auf den 1. Januar 1981 lediglich einen Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid.

Nachdem dem FA durch eine Betriebsprüfung im Jahre 1989 bekannt wurde, daß sich im Dachgeschoß des Hauses keine Küche (mehr) befand und eine Vermietung dieser Räume nicht vorgenommen worden war, stellte es durch Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 31. Oktober 1989 auf den 1. Januar 1981 für das Grundstück der Kläger als Grundstücksart "Einfamilienhaus" und den Einheitswert auf ... DM fest. Es vertrat dabei die Auffassung, die Feststellungsfrist betrage wegen der den Klägern vorzuwerfenden Steuerhinterziehung 10 Jahre. Entsprechend wurde durch Bescheid vom 31. Oktober 1989 auch der Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Januar 1981 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert.