BFH - Urteil vom 18.03.1998
II R 41/97

BFH - Urteil vom 18.03.1998 (II R 41/97) - DRsp Nr. 1999/1627

BFH, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen II R 41/97

DRsp Nr. 1999/1627

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie ihr Ehemann erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 8. Mai 1992 ein in A gelegenes unbebautes Grundstück zu je Miteigentumsanteil. Noch am selben Tage beauftragten sie eine Bauunternehmung mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) setzte durch Änderungsbescheide vom 18. April 1995 gegen die Klägerin und ihren Ehemann unter Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Gegenleistung Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 1 751 DM fest.

Gegen diese Bescheide legten die Klägerin sowie ihr Ehemann jeweils getrennt Einspruch ein und beantragten nach ablehnender Entscheidung des FA die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide beim Finanzgericht (FG). Dieses setzte durch Beschluß vom 22. November 1995 die Vollziehung der geänderten Grunderwerbsteuerbescheide hinsichtlich eines Teilbetrages von jeweils 1 479 DM aus.

Das FA wies die Einsprüche der Klägerin sowie ihres Ehemannes durch getrennte Entscheidungen vom 20. September 1996 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidungen wurden am 20. September 1996 zur Post gegeben.